Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Versendungskauf

Was ist zu beachten, wenn Waren versandt werden müssen? Wann muss der Kaufpreis bezahlt werden, obwohl die Ware nur in beschädigtem Zustand oder überhaupt nicht ankommt? Wer trägt die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Reparatur oder der Wiederbeschaffung?

Werden Waren über das Internet gekauft, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass die Waren vom Internet-Anbieter zum Käufer transportiert werden müssen. Damit einher geht die Frage danach, wer die Gefahr trägt, dass die Ware während des Transportes beschädigt wird oder verloren geht.

Eine Regelung hierzu trifft § 446 BGB der bestimmt, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung (Beschädigung) oder des zufälligen Untergangs (Verlust) in dem Zeitpunkt vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, in dem letzterem der gekaufte Gegenstand übergeben wird. Den Ort der körperlichen Übergabe und die des Gefahrübergangs können die Parteien frei wählen.

So ist es einerseits möglich, dass die Parteien vereinbaren, die Ware beim Käufer zu übergeben. In diesem Fall genügt der Verkäufer seiner Leistungsverpflichtung nur dann, wenn er die mangelfreie Ware beim Käufer anliefert und diesem Aushändigt (Bringschuld). Daraus folgt, dass der Verkäufer Gefahr läuft, die Ware im Falle der Beschädigung oder eines Verlusts auf dem Transportweg erneut beschaffen und zum Käufer befördern zu müssen, obwohl er nur ein einziges Mal den Kaufpreis erhält.

Andererseits ist es denkbar, dass die Parteien dahingehend übereinkommen, dass der Käufer die Ware beim Verkäufer abholt (Holschuld). In diesem Fall wird der Transport nicht vom Verkäufer geschuldet. Dieser genügt seiner Leistungsverpflichtung vielmehr bereits dann, wenn er die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung durch den Käufer bereitstellt. Daraus ergibt sich, dass der Käufer die Gefahr trägt, den Kaufpreis zahlen zu müssen, obwohl die Ware infolge eines Transportschadens den Bestimmungsort nur in beschädigtem Zustand oder aber infolge Totalverlusts überhaupt nicht erreicht.

In der Praxis fehlt häufig sowohl Käufer als auch Verkäufer die tatsächliche Möglichkeit, einen Transport in eigener Regie z.B. mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen. Ein Versand wird dann durch den Verkäufer meist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers durch die Beauftragung der Post oder einer Spedition durchgeführt.

In einem solchen Fall liegt ein Versendungskauf im Sinne von § 447 BGB vor. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf - also einen Vertragsschluss zwischen einem Unternemer im Sinne von § 14 BGB und einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB - handelt, auf den gemäß § 474 BGB Abs. 2 BGB die Vorschrift über den Versendungskauf keine Anwendung findet, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung (Beschädigung) bzw. des zufälligen Untergangs (Verlust) bereits dann vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Ware der für den Transport bestimmten Person (Post, Spediteur etc.) übergibt.

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gilt Folgendes: Mit der Übergabe an den Transporteur genügt der Verkäufer seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag, muss also kein zweites Mal leisten, wenn die Ware beim ersten Mal verloren geht. Den Kaufpreis erhält er aber nur dann, wenn die Ware auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren, muss der Käufer die Ware auch nicht bezahlen. Der Käufer kann allerdings einen etwa auf Grund des Ausbleibens der Ware eintretenden Schaden (Schadensersatz statt der Leistung) gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB nur dann geltend machen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden (z.B. durch die nicht sorgfältige Auswahl der Transportperson) zu Last fällt.