ADSp
Was bedeutet "ADSp"? Wann werden ADSp vereinbart? Welche Beschränkungen enthalten die ADSp hinsichtlich der Haftung? Gibt es eine Versicherung, die Schäden ausgleicht?
Ist der Transport einer Ware nicht mehr mit der Post möglich, bleibt die Möglichkeit, einen Spediteur mit dem Transport zu beauftragen. Soweit es sich bei dem Transportauftrag nicht um ein Verbrauchergeschäft - also den Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und einem Verbraucher im Sinne von § 13 BGB - handelt, werden bei einem Transport innerhalb Deutschlands üblicherweise die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zum Bestandteil des Transportvertrages gemacht. Diese stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportgewerbes dar. Soweit diese vollständig und ohne Abänderung vereinbart werden, unterliegen sie nicht der gerichtlichen Nachprüfung anhand der Vorschriften des BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Die ADSp enthalten eine detaillierte Regelung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei der Abwicklung eines Transportauftrages. Unter anderem sind auch Regelungen enthalten, die die Schadensersatzverpflichtung des Spediteurs im Falle des Eintritts eines Transportschadens bestimmen, Ziffern 22 bis 24 der ADSp. So haftet der Spediteur in der Regel für Schäden, die auf Grund ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Versandgutes durch den Auftraggeber, vereinbarter oder üblicher Aufbewahrung im Freien, schwerem Diebstahl oder Raub im Sinne der §§ 243, 244, 249 StGB oder infolge höherer Gewalt entstanden sind, nur dann wenn ihn ein Verschulden trifft.
Soweit dem Spediteur oder seinen leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung des Spediteurs begrenzt auf
- 5 Euro je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, Ziffer 23.1.1. der ADSp,
- den gesetzlichen Haftungshöchstbetrag, soweit der Schaden während des Transports eingetreten ist, Ziffer 23.1.2. der ADSp,
- zwei Sonderziehungsrechte (SZR - Berechnung gem. § 431 Abs. 4 HGB) je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, soweit eine Teilstrecke mit einem Seeschiff zurückgelegt wurde, Ziffer 23.1.3. der ADSp,
- maximal 1.000.000 Euro oder 2 SZR je Schadensfall, je nachdem, welcher Betrag höher ist, Ziffer 23.1.4. der ADSp.
Für andere Schäden mit Ausnahme von Personenschäden und Schäden an Drittgut haftet der Spediteur nur in der Höhe des dreifachen Betrages, der bei Verlust der Ware zu zahlen wäre, höchstens jedoch 100.000 Euro je Schadensfall. Die Absolute Höchstgrenze ergibt sich aus Ziffer 23.4. der ADSp: Sie beträgt 2 Millionen Euro bzw. 2 SZR je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Soweit der Spediteur vom Auftraggeber auch mit der Versicherung des Gutes beauftragt wurde oder der Spediteur annehmen darf, dass die Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt (z.B. aufgrund früherer Transportaufträge oder der Angabe eines Warenwertes bei der Auftragserteilung), besorgt er die Transportversicherung der Ware bei einem Versicherer seiner Wahl zu den marktüblichen Bedingungen, Ziffer 21 der ADSp.
Der vollständige Text der ADSp wird von zahlreichen Speditionen, Kooperations-Netzwerken und Verbänden auch online zum Download bereitgehalten. So zum Beispiel von der 24plus Systemverkehre GmbH in Hauneck [Download PDF].