Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

Zoll

Wann muss Zoll gezahlt werden? Was ist EUSt? Erhöht sich dadurch der Preis der Ware? Wann ist Zoll auf Software zu zahlen? Was ist zu beachten, wenn bereits verzollte Waren zurückgesandt werden sollen? Gibt es zusätzliche Kosten, mit denen gerechnet werden muss?

Während bei der Bestellung von Waren bei Anbietern, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) haben, in aller Regel keine Zollformalitäten zu beachten sind, ist dies bei einem Anbieter aus einem anderen Staat (Drittland, z.B. Schweiz oder USA) anders. Sendet ein Anbieter aus einem Drittland Waren an einen Besteller in Deutschland, fallen regelmäßig Abgaben wie Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sowie ggf. Verbrauchssteuern an.

Zollwert

Zölle und Steuern werden in der Regel auf der Grundlage des Zollwertes ermittelt. Bei der Ermittlung des Zollwertes legt die Zollstelle nicht nur den Wert der Einfuhrware beim Überschreiten der EU-Außengrenze zu Grunde, sondern berücksichtigt darüber hinaus auch die Aufwendungen für Verpackung und Transport sowie Ladekosten, soweit diese nicht bereits im Rechnungspreis für die Ware enthalten sind. Enthält der Rechnungspreis für die Ware bereits Transportkosten, so können diese unter Umständen aus dem Zollwert herausgerechnet werden, soweit sie innerhalb der EU entstehen und es sich nicht um den Postversand kommerziell verwendeter Waren handelt. Eine unverbindliche Auskunft über den zu erwartenden Zoll bietet die Online-Auskunft über den Zolltarif der Gemeinschaft (TARIC).

Software

Ob auf Software, die von einem Anbieter aus einem Drittland bezogen wird, Zoll zu zahlen ist, richtet sich danach, auf welchem Weg die Daten den Besteller erreichen.

Lädt der Besteller Programme aus dem Internet auf seinen Rechner herunter, werden lediglich Daten verschoben. Diese gelten nicht Waren und auf Grund dessen ist auch die Zollverwaltung hierfür nicht zuständig, so dass keine Zölle anfallen.

Anders dagegen, wenn die Programme den Besteller auf einem Datenträger (z.B. einer CD oder DVD) zugesandt werden. Hier gelten die allgemeinen Zollvorschriften. Die Besonderheit, dass bei der Ermittlung des Zollwertes der Wert der Programme außer Betracht bleiben kann, wenn der Wert des Datenträgers auf der Rechnung separat ausgewiesen ist, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11.03.2002 sowie der hierauf erfolgten Aufhebung von Artikel 167 ZK-DVO weggefallen.

Rücksendung bereits verzollter Waren

Wenn die Parteien sich darauf verständigen, dass eine Ware aufgrund eines Mangels oder eines vertraglichen Rückgaberechts aus Deutschland wieder an den Absender in ein Drittland zurückgesandt werden soll, so stellt sich die Frage was mit den entrichteten Einfuhrabgaben geschieht, da die Ware ja nicht so wie ursprünglich vorgesehen Verwendung findet.

Werden Waren an einen Anbieter aus einem Drittland in dasselbe zurückgesandt, die bei der Einfuhr nach Deutschland verzollt wurden, so kann (mit Einschränkungen für Handelsgeschäfte) die Zollanmeldung, auf deren Grundlage Einfuhrabgaben erhoben wurden, für ungültig erklärt werden.

Hierzu ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Zollanmeldung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zollabfertigung stattfand, gestellt werden muss. Zur Stellung berechtigt sind neben dem Zollschuldner auch derjenige, der die Rechte und Pflichten des Zollschuldners übernommen hat (Rechtsnachfolger) sowie derjenige, der die Einfuhrabgaben tatsächlich entrichtet hat.

Belege, die die Rücksendung beweisen (z.B. Einlieferungsschein der Post, Empfangsquittung des Ursprungsabsenders etc.) sind dem Antrag beizufügen. Zuviel entrichtete Zölle bzw. Steuern werden erstattet, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt. Nicht erstattet werden generell Kleinbeträgt unter 10 Euro sowie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist. Eine Erstattung findet darüber hinaus nicht statt, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, indem er z.B. etwa erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung nicht vorlegt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn nur ein Teil der eingeführten Waren zurückgesandt wird. Der Teil der Ware, der zurückgesandt wird, ist dann genau zu bezeichnen, damit die Zollanmeldung hinsichtlich dieses Teils der Ware für ungültig erklärt werden kann.

Sonstige Steuern und Gebühren

Über Einfuhrabgaben hinaus, werden von Seiten der Zollverwaltung in der Regel keine weiteren Gebühren berechnet. Sollte auf der Rechnung eine Position "Abfertigungsgebühren" ausgewiesen sein,so werden diese Gebühren nicht von der Zollverwaltung,sondern vom Zollagenten (Transporteur), der die Zollabfertigung für den Warenempfänger übernommen hat, erhoben.

Neben der Einfuhrumsatzsteuer ist auch die Verpflichtung zur Zahlung von Verbrauchssteuern möglich. In Deutschland werden insbesondere folgende Steuern bei der Einfuhr erhoben:

  • Mineralölsteuer
  • Tabaksteuer
  • Branntweinsteuer
  • Biersteuer
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie
  • Kaffeesteuer.

Für den Reiseverkehr gelten Freimengenregelungen, die es ermöglichen, eine Ware abgabenfrei nach Deutschland einzuführen, wenn dies zum persönlichen Ge- bzw. Verbrauch geschieht.

Nur in Ausnahmefällen ist die Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union mit weiteren Kosten verbunden. So z.B., wenn auf Antrag des Anmelders die Zollabfertigung außerhalb der regulären Öffnungszeiten oder außerhalb des Geländes des Zollamtes (Amtsplatz) stattfindet, sowie in dem Fall, dass Ware für die Zeit der vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 50 ZK in den Lagerräumen eines Dritten gelagert werden muss. Hierüber werden gesonderte Gebührenbescheide erstellt.

Ausführlichere aktuelle Informationen rund um das Thema Zoll finden Sie auf den Seiten der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll-d.de