Hinweis in eigener Sache:

Die Unterseite "Allgemeine juristische Informationen" wurde um zwei Links auf Websites mit interessanten Inhalten ergänzt.

Auf neue Veröffentlichungen im Internet, die sich mit dem Recht des eCommerce und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen befassen, wird im Blawg "Anwalts Sicht" hingewiesen.

Im Volltext:

AG Pforzheim, Urt. v. 26.6.07 - 8 Cs 84 Js 5040/06:  Aus dem Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis “toplegales Gerät” angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist. Volltext s. ecp 2/07.

Zum Thema:

Trusted Shops Umfrage: Shop-Abmahnungen im Internet: Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden. Bericht im Volltext via Trusted Shops.

Termine:

19. - 21.09.2007: 16. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken. S. hierzu die Vorankündigung von Wolfram Viefhues in JurPC (Web-Dok. 65/2007).

Netzwerk:

Freie Juristische Internet Projekte 

ec-basics.de präsentiert sich regelmäßig im Rahmen der Initiative freier juristischer Internetprojekte auf dem EDV-Gerichtstag. Ausführliche Informationen zur diesjährigen Veranstaltung finden Sie im JuraWiki.

AGB

Was sind AGB? Wie erhält man Kenntnis von ihnen? In welcher Sprache müssen AGB abgefasst sein?

Bei Verträgen, die im Internet geschlossen werden, wird der Vertragsinhalt regelmäßig - so wie das heute bei jedem kommerziellen Anbieter üblich ist - teilweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - dem Kleingedruckten - geregelt.

Hinweispflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern

Der Gesetzgeber hat in § 312e BGB für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB die Pflicht normiert, seinen Kunden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, bestimmte Informationen zu bieten. Danach muss der Unternehmer seinen Kunden unter anderem die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen, also gerade auch die AGB, abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern, § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB. Dies kann dadurch geschehen, dass der Unternehmer auf seiner Website durch einen auffälligen Link auf seine AGB aufmerksam macht und diese zum Abrufen und Abspeichern oder Ausdrucken bereithält.

Sprachbarrieren

Da das Internet es problemlos ermöglicht, Verträge über Staats- und damit auch Sprachgrenzen hinweg abzuschließen, kommt der Sprache, in der die AGB abgefasst sind, besondere Bedeutung zu. Gesetzlich verlangt wird, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen. Dies erscheint jedoch dann zweifelhaft, wenn der Verbraucher mit AGB in einer Sprache konfrontiert wird, deren er nicht mächtig ist. Hier zu verlangen, der Anbieter möge seine AGB in allen für seinen potenziellen Kundenkreis in Betracht kommenden Sprachen bereithalten, überspannt die Anforderungen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, in welcher Sprache das Bestellformular ausgefüllt werden muss. AGB in derselben Sprache können dann wirksam Vertragsbestandteil werden.