Rechtswahl
Wann gilt deutsches Recht? Kann ein anderes als deutsches Recht wirksam vereinbart werden?
Die Nutzung des Internet ermöglicht es, Verträge auch mit ausländischen Anbietern zu schließen. Beidiesen internationalen Verträgen werden gewerbliche Anbieter z.B. durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuchen, das Recht desjenigen Landes zu vereinbaren, in dem sie ihren Sitz haben.
Allgemeine gesetzliche Regelung
Für den Vertragsschluss unter Privatpersonen bestimmt sich das anzuwendende Recht regelmäßig nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Nach Artikel 27 EGBGB können die Vertragsparteien das anzuwendende Recht frei wählen. Wird dabei ein anderes als deutsches Recht vereinbart, scheidet auch eine Überprüfung des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) nach deutschem Recht aus.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über das anzuwendende Recht, so gilt gemäß Artikel 28 EGBGB das Recht desjenigen Staates, zu dem Vertrag die größte Verbindung aufweist. Bei Kaufverträgen ist das in der Regel der Staat, in dem der Verkäufer, bei Dienstverträgen der Dienstleister seinen Sitz hat.
Sonderregelungen für Verbraucherverträge
Für Verbraucherverträge, also Verträge bei denen auf einer Seite eine Person beteiligt ist, die den Vertrag zu einem Zweck schließt, der weder ihrer beruflichen noch gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), ist eine Rechtswahl in dem beschriebenen Sinn nur eingeschränkt möglich. Dem Verbraucher darf durch die Rechtswahl nicht der Schutz entzogen werden, der ihmdurch zwingende Bestimmungen des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird, sofern die Umstände des Vertragsschlusses nach einer der drei Alternativen von Art. 29 EGBGB auf diesen Staat verweisen.
Für Internetgeschäfte kommt Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in Betracht. Danach ist eine Rechtswahl wie soeben beschrieben nur eingeschränkt möglich wenn
- dem Vertragsschluss ein Angebot oder Werbung in dem Staat vorausgeht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- der Verbraucher die zum Vertragsschluss führenden Rechtshandlungen in diesem Staat vornimmt.
Zwar ließen sich gegen die Prämisse "Werbung in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" Einwände in den Fällen erheben, in denen der Server des Anbieters seinen Standort in einem Drittland hat, jedoch wird eine Anknüpfung an den physikalischen Standort des Servers für verfehlt erachtet. Es genügt vielmehr, dass die betreffende Website auch in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erreicht und verstanden werden kann, so dass sich das betreffende Angebot auch an Personen in eben jenem Staat richtet. Hierdurch begibt sich der Anbieter auf den (Heimat-)Markt des Verbrauchers.
Die zum Vertragsschluss führenden Rechtshandlungen nimmt der Verbraucher in der Regel am Standort seines Internetzugangs (meist zu Hause) vor. Hier muss auf den Ort der Handlung abgestellt, durch die die Erklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht wird - also von wo aus der Sendebefehl erteilt wurde, nicht dagegen auf den Ort,an dem die Erklärung zugeht.
Verträge, die von in Deutschland ansässigen Verbrauchern mit ausländischen Anbietern geschlossen werden, werden damit stets von Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfasst mit der Folge, dass die Vereinbarung eines anderen als deutschen Rechts zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch die deutschen Rechtsvorschriften, die durch die abweichende Vereinbarung abbedungen werden sollen, vergleichend herangezogen werden, soweit sie im vereinbarten Recht keine oder keine gleichwertige Entsprechung haben.
Fehlt es dagegen gänzlich an einer Rechtswahl, unterliegt der Vertrag in Abweichung von Art. 28 EGBGB gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.