Pflichtangaben
Welche Angaben mussein Anbieter im Internet mindestens zur Verfügung stellen? Wie kann man in Erfahrung bringen, wer hinter einem Angebot im Internet steht? Wie erlangt man Kenntnis davon, ob ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht?
Wird ein Vertrag über das Internet geschlossen, haben die Parteien nicht immer die Möglichkeit, sich persönlich zu begegnen. Dieser Umstand erfordert ein großes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Daher hat der Gesetzgeber in einer Reihe von Vorschriften unter Androhung von Bußgeld festgelegt, dass derjenige, der seine Leistungen über das Internet anbietet, bestimmte Informationen, die ihn identifizieren und die angebotene Leistung beschreiben, bereitstellen muss.
Gemäß § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss derjenige, der geschäftsmäßig, einen Telemediendienst - z.B. durch das Einstellen von Informationen in das Internet - betreibt, folgende Daten dem Besucher seiner Internetpräsenz etwa in Form eines Impressums zugänglich machen:
- seinen Namen und Anschrift (nicht Postfach), bei juristischen Personen auch die der vertretungsberechtigten Personen,
- sofern Angaben über das Kapital einer Gesellschaft zu machen sind, die Höhe von Stamm- und Grundkapital sowie bei nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen, die Höhe der ausstehenden Einlagen,
- die Angabe, wie eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme bzw. unmittelbare Kommunikation mit ihm möglich ist (z.B. durch die Angabe der eMail-Adresse und Telefonnummer),
- ggf. die Angabe, in welches Handels-, Vereins- oder sonstige Register er eingetragen ist einschließlich der Registernummer,
- ggf. die Angaben der Aufsichtsbehörde bei Tätigkeiten, die der behördlichen Genehmigung bedürfen,
- ggf. die Angaben zur Berufskammer (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern), die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie den diese verleihenden Staat und die Nennung der berufsrechtlichen Regelungen einschließlich der Möglichkeit, diese einzusehen und
- ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Vorgenannte Angaben sind nicht erforderlich, soweit es sich um rein private Homepages handelt, da diese nicht von § 5 TMG erfasst werden sollen. Ist aber der Abschluss eines Verbrauchervertrages unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels, also z.B. dem Telefon aber auch insbesondere des Internet, angestrebt, hat der Anbieter gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV seinem Kunden folgende Daten offenzulegen:
- seine Identität durch Nennung des Namens, Firmennamens sowie der Rechtsform des Unternehmens,
- seine Anschrift (nicht Postfach!),
- die wesentlichen Merkmale der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung,
- bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. einem Abo) die Mindestvertragslaufzeit,
- ggf. Vorbehalte bezüglich der Qualität, des Preises, oder der Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung,
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich der Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
- ggf. gesondert vom Verbraucher zu zahlende Versand- oder Lieferkosten,
- Einzelheiten bezüglich der Zahlung, Lieferung und Erfüllung,
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
- bei befristeten Angeboten deren Gültigkeitsdauer und
- ggf. vom Verbraucher für das Fernkommunikationsmittel zu tragende Kosten (z.B. durch die Verwendung von sog. 0180, 0190 oder 0900 Mehrwert-Rufnummern).
Eine Reihe von Informationen müssen durch den Anbieter dem Verbraucher besonders kenntlich gemacht werden - etwa durch Hervorhebung oder zwangsweise Hinführung zur Information. Im Einzelnen sind dies Informationen
- über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie deren möglicher Ausschluss,
- über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der Beanstandungen vorgebracht werden können, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen auch die Namen der Vertretungsberechtigten,
- über den Kundendienst sowie die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
- überdie Kündigungsbedingungen bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. einem Abo).
Speziell im eCommerce gelten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 3 BGB-InfoV besondere Informationspflichten hinsichtlich
- der einzelnen zum Vertragsschluss führenden technischen Schritte,
- der Speicherung des Vertragstextes durch den Anbieter und des Zugangs des Verbrauchers zum gespeicherten Vertragstext,
- der gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vom Anbieter zur Verfügung zu stellenden Mittel, mit denen der Kunde einen Eingabefehler erkennen und beheben kann sowie der Erläuterung, wie diese Mittel zu benutzen sind,
- der für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
- sämtlicher Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie der Möglichkeit, diese elektronisch einzusehen.
Werden Werbe-eMails (Spam) versandt oder Werbe-Banner geschaltet, müssen diese gemäß § 6 TMG als solche klar vom nichtkommerziellen Teil der eMail bzw. Website abgegrenzt und kenntlich gemacht sein,
- den Absender, in dessen Auftrag die Absendung oder Banner-Einbindung erfolgt, klar erkennen lassen,
- bei Preisnachlässen oder Zugaben und Geschenken diese als solche kenntlich machen und Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen sowie
- bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter diese als solche kenntlich machen und die Teilnahmebedingungen klar und unzweideutig gefasst sowie leicht zugänglich sein.