Dienstag, 08. Mai 2007

LG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007 - 3 O 678/06

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere das Zustandekommen einer Verbindung, trägt grundsätzlich der Telekommunikationsanbieter, da aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKG folgt, dass das Risiko der unbemerkten Herstellung von Telekommunikationsverbindungen nicht der Anschlusskunde tragen soll.

2. Ein Telekommunikationsunternehmer, der den Kunden auf Bezahlung so genannter Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, muss dem Kunden eine Rechnung vorlegen, die diesen in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 74/2007.

Abgelegt unter: TK-Dienstleistungen