LG Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - 9 O 2232/06
1. Der Begriff "Beirat" genießt Namensschutz, da er bei einem Stadtteil zwar keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung bezeichnet, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt ist, so dass ihm Namensfunktion zukommt.
2. Durch die Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-....de" tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind und eine Interessenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Website sofort wieder beseitigt wird.