Kammergericht, Urteil vom 25.09.2006 - 10 U 262/05
Ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Adressen von Verantwortlichen sowie IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Websites zugegriffen haben, ergibt sich weder aus § 242 BGB, noch aus § 101 UrhG analog, da einem solchen Anspruch § 3 Abs. 2 TDDSG, der die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken nur mit Einwilligung des Betroffenen oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift zulässt, und § 242 BGB eine solche Vorschrift nicht darstellt.