Donnerstag, 26. April 2007

Kammergericht, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 W 73/07

In Bezug auf die Festlegung einer Lieferfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt die Formulierung "in der Regel" dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB nicht, da der Durchschnittskunde hier nicht ohne Schwierigkeiten oder rechtliche Beratung erkennen kann, wann die Lieferfrist endet und die Leistungszeit somit in das Belieben des Verwenders gestellt wäre.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 63/2007.

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