Donnerstag, 26. April 2007
Kammergericht, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 W 73/07
In Bezug auf die Festlegung einer Lieferfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt die Formulierung "in der Regel" dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB nicht, da der Durchschnittskunde hier nicht ohne Schwierigkeiten oder rechtliche Beratung erkennen kann, wann die Lieferfrist endet und die Leistungszeit somit in das Belieben des Verwenders gestellt wäre.