LG München I, Urteil vom 15.11.2006 - 33 O 11693/06
1. Eine werbende e-Mail liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Nachricht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist, woran es fehlt, wenn mit der betreffenden e-Mail ein Presseorgan Informationen für eine Nachricht zu recherchieren beabsichtigt.
2. Die Widerrechtlichkeit des Zusendens unverlangter e-Mail-Werbung ist durch eine Abwägung des Interesses des e-Mail-Empfängers an einer Vermeidung von Belästigungen gegenüber dem durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Presseorgangs an der Beschaffung von Informationen zu bestimmen.