Montag, 02. April 2007

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06

Wir beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur als Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 50/2007.

Abgelegt unter: Online-Auktion, Widerruf und Rückgabe