Beiträge zum Stichwort »Widerruf und Rückgabe«

Mittwoch, 11. April 2007

LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2006 - 12 S 128/06

Soweit die Muster der Widerrufsbelehrungen nach der BGB-InfoV hinter den Anforderungen des BGB zurückbleiben, sind diese wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, da die BGB-InfoV als nachrrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 52/2007.

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Montag, 02. April 2007

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06

Wir beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur als Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 50/2007.

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Montag, 02. April 2007

LG Dortmund, Urteil vom 26.10.2006 - 16 O 55/06

Eine Versiegelung im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB liegt dann nicht vor, wenn eine CD-ROM- oder eine DVD-Hülle lediglich mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt wird, da ein Siegel eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen darstellt, die vom Kunden nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 44/2007.

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Dienstag, 20. März 2007

LG Münster, Urteil vom 02.08.2006 - 24 O 96/06

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 hat die BGB-InfoV Gesetzesrang erhlten, so dass § 14 BGB-InfoV mit §§ 355, 312d Abs. 2 BGB normhierarchisch auf einer Stufe steht, woraus folgt, dass eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspricht, den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 34/2007.

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Dienstag, 20. März 2007

LG Kleve, Urteil vom 02.03.2007 - 8 O 128/06

Die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung ist in Textform im Sinne von § 126b BGB zu erteilen, wobei die Textform dann nicht erfüllt ist, wenn der zu Belehrende die Belehrung durch Speichern oder Ausdrucken dauerhaft machen kann, da nicht der Empfänger die Herbeiführung der zur Erfüllung der Textform erforderlichen Merkmale zu leisten hat, sondern der Belehrende.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 40/2007.

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Montag, 22. Januar 2007

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 129/06

Ein Link auf eine vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur dann aus, wenn die Kennzeichnung des Links so deutlich gestaltet ist, dass der Nutzer problemlos erkennen, dass er dort eine Widerrufsbelehrung vorfindet, da er vor allem auch darüber informiert werden muss, dass ihm ein solches Recht überhaupt zusteht.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 10/2007.

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Montag, 01. Januar 2007

Kammergericht, Beschluss vom 5.12.2006 - 5 W 295/06 (eBay II)

Eine Widerrufsbelehrung auf einer Website erfüllt nicht die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB, so dass die Widerrufsfrist bei einem Vertragsschluss über das Online-Auktionshaus eBay einen Monat beträgt, da eine formwirksame Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt.

Volltext s. Kammergericht Berlin.

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Dienstag, 28. November 2006

Thomas Stadler: Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen

Der Autor befasst sich mit zwei Urteilen aus der jüngeren Vergangenheit, die unter Fachleuten wie eBay-Verkäufern auf reges Interesse gestoßen sind. Im Kern befasst sich der Beitrag mit der vom KG Berlin und OLG Hamburg zu klärenden Frage, ob die Widerrufsbelehrung auf einer Website die Voraussetzungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllen kann. Das Urteil des Autors fällt differenziert aus.

s. JurPC Web-Dok. 136/2006.

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Sonntag, 22. Oktober 2006

LG Halle, Urteil vom 13.05.2005 - 1 S 28/05

§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowie die dazugehörige Anlage 2 - Muster einer Widerrufsbelehrung - sind nicht von der Verordnungsermächtigung in Art. 245 EGBGB gedeckt und aufgrund dieser Abweichung rechtswidrig und nichtig, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorgaben der §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB abweichen.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 121/2006.

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Dienstag, 10. Oktober 2006

LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006 - 6 O 107/06

"1. Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.

2. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken.

3. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung. Daher reicht es aus, dass die Belehrung über die erweiterte Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung der Ware erteilt wird. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist daher dahingehend auszulegen, dass unter die dort genannten "Vertragsbestimmungen" auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung über die Ausdehnung der Wertersatzpflicht fällt."

(Leitsätze der JurPC-Redaktion, s. JurPC Web-Dok. 116/2006)

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