Dienstag, 20. März 2007
LG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006 - 1 C 463/06
Wird eine große Zahl von Abmahnungen in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit der Folge einer Kostentragungspflicht durch den Abgemahnten nur insoweit erforderlich, als das Verfassen eines Musterbriefes durch den Rechtsanwalt den Abmahnenden in die Lage versetzt, gleichgelagerte Sachverhalte eigenständig zu bearbeiten.