Dienstag, 20. März 2007

LG Kleve, Urteil vom 02.03.2007 - 8 O 128/06

Die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung ist in Textform im Sinne von § 126b BGB zu erteilen, wobei die Textform dann nicht erfüllt ist, wenn der zu Belehrende die Belehrung durch Speichern oder Ausdrucken dauerhaft machen kann, da nicht der Empfänger die Herbeiführung der zur Erfüllung der Textform erforderlichen Merkmale zu leisten hat, sondern der Belehrende.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 40/2007.

Abgelegt unter: Pflichtangaben, Widerruf und Rückgabe