Dienstag, 20. März 2007

KG, Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 34/07

Bei Angeboten im Fernabsatz ist der Unternehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV verpflichtet seinen Vor- und Zunamen anzugeben, da er nur so dem Verbraucher in einer keinen Zweifel aukommen lassenden Art und Weise die geforderte Kenntnis über seinen Vertragspartner verschafft und eine Verletzung dieser Pflicht nicht einen lediglich unerheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG darstellt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 41/2007.

Abgelegt unter: Pflichtangaben, Wettbewerb