AG Charlottenburg, Urteil vom 10.11.2006 - 220 C 170/06
Die Zusendung von e-Mail-Werbung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn nach der ersten Kontaktaufnahme ein Geschäft nicht zustande gekommen ist und die weiteren e-Mails keinen Bezug zum ursprünglich angedachten Geschäft aufweisen, insbesondere da dem Werbebegriff nicht nur produktbezogene Mitteilungen, sondern auch betriebsbezogene Selbstdarstellung beinhaltet und der Interessent nicht damit rechnen muss, dass er nach dem Scheitern weiterhin Werbung erhält.