Dienstag, 20. März 2007

AG München, Urteil vom 16.01.2007 - 161 C 23695/06

Bei einem Vertrag, der über das Internet geschlossen wird, können zwar grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, es liegt jedoch in den Fällen, in denen der Besucher der Internetseite über ein Gewinnspiel und einen Gutschein angelockt wird, ein versteckter Einigungsmangel vor, wenn nicht bereits aus den übrigen Umständen, ohne Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bereits ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden soll.

JurPC Web-Dok. 43/2007.

Abgelegt unter: Willenserklärungen, AGB