Dienstag, 06. März 2007

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - 28 U 84/06

Dass eine Kaufbestätigung eines Online-Auktionsplattformbetreibers unter Nennung eines Pseudonyms, unter dem ein Nutzer sich auf der betreffenden Plattform registriert hat, an den Anbieter eines Auktionsgegenstandes übermittelt wurde, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass derjenige, der dieses Pseudonym hat registrieren lassen mit demjenigen identisch ist, der die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung (Gebot) abgegeben hat, auch wenn die Gebotsabgabe zunächst die Anmeldung unter Angabe von Pseudonym und allein dem registriertem Nutzer zugeteilten Passwort voraussetzt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 31/2007.

Abgelegt unter: Online-Auktion, Willenserklärungen