LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 15 O 522/06
1. Eine telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke der Kundenbefragung ist rechtswidrig, da sich eine Einwilligung des Angerufenen nicht schon aus der bloßen Bereithaltung eines Telefonanschlusses ergibt, sondern darin lediglich der Wille zum Ausdruck kommt, ihn betreffende geschäftliche oder private Anrufe entgegenzunehmen.
2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat das Grundrecht des anrufenden Meinungsforschers auf Freiheit der Berufsausübung hinter den Interessen des angerufenen zurückzutreten, da dem Anrufer andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die im Rahmen der Befragung gewünschten Daten zu erlangen.