Dienstag, 27. Februar 2007
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - III ZR 58/06
Die Parteien eines Telefondienstvertrages können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.