Samstag, 03. Februar 2007

AG Dannenberg, Urteil vom 13.12.2005 - 31 C 452/05

1. Die Behauptung "Qualität minderwertig" im Rahmen des eBay-Bewertungssystems stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, so dass bei deren Unrichtigkeit ein Anspruch des Bewerteten auf Zustimmung zur Zurücknahme der Bewertung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht.

2. Die Behauptungen "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten" und "Nie wieder!" im Rahmen des eBay-Bewertungssystems stellen keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern jeweils ein subjektives Werturteil dar, das dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt, so dass im Wege der Interessenabwägung im Einzelfall ermittelt werden muss, ob die Schranke gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eingehalten ist.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 13/2007.

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