Montag, 22. Januar 2007

LG Berlin, Urteil vom 30.05.2006 - 16 O 923/05

Das Einverständnis mit Telefonanrufen folgt nicht generell aus dem Vorhalten eines Telefonanschlusses, da die mit dem Anruf einhergehende Störung nur dadurch gerechtfertigt wird, dass sich der Anschlussinhaber einen Vorteil in Form persönlicher Kontaktaufnahme oder des Erhalts geschäftlicher Informationen verspricht.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 7/2007.

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