Montag, 22. Januar 2007

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 129/06

Ein Link auf eine vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur dann aus, wenn die Kennzeichnung des Links so deutlich gestaltet ist, dass der Nutzer problemlos erkennen, dass er dort eine Widerrufsbelehrung vorfindet, da er vor allem auch darüber informiert werden muss, dass ihm ein solches Recht überhaupt zusteht.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 10/2007.

Abgelegt unter: Pflichtangaben, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe