Beiträge zum Stichwort »Wettbewerb«
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007 - 3 U 253/06
1. Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.
2. Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.
3. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: EBAY-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006 - 14 W 590/06
Der Streitwert in einem Verfahren um das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mail ist mit 10.000 Euro zu bemessen, da diese Zusenden ein Ärgernis darstellen, dessen finanziellen Anreiz durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden muss.
LG Aurich, Urteil vom 22.06.2005 - 2 S 57/05 (10)
Bei unverlangt zugesandten, als Weihnachtsgruß formulierten Werbe-E-Mail fehlt es an einer zur Verfolgung im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Wiederholungsgefahr, bevor eine Klärung im Wege des Hauptverfahrens zu erreichen ist, da die Gefahr einer erneuten Belästigung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten besteht.
LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 15 O 522/06
1. Eine telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke der Kundenbefragung ist rechtswidrig, da sich eine Einwilligung des Angerufenen nicht schon aus der bloßen Bereithaltung eines Telefonanschlusses ergibt, sondern darin lediglich der Wille zum Ausdruck kommt, ihn betreffende geschäftliche oder private Anrufe entgegenzunehmen.
2. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat das Grundrecht des anrufenden Meinungsforschers auf Freiheit der Berufsausübung hinter den Interessen des angerufenen zurückzutreten, da dem Anrufer andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die im Rahmen der Befragung gewünschten Daten zu erlangen.
LG Berlin, Urteil vom 30.05.2006 - 16 O 923/05
Das Einverständnis mit Telefonanrufen folgt nicht generell aus dem Vorhalten eines Telefonanschlusses, da die mit dem Anruf einhergehende Störung nur dadurch gerechtfertigt wird, dass sich der Anschlussinhaber einen Vorteil in Form persönlicher Kontaktaufnahme oder des Erhalts geschäftlicher Informationen verspricht.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 7/2007.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 129/06
Ein Link auf eine vollständige Widerrufsbelehrung reicht nur dann aus, wenn die Kennzeichnung des Links so deutlich gestaltet ist, dass der Nutzer problemlos erkennen, dass er dort eine Widerrufsbelehrung vorfindet, da er vor allem auch darüber informiert werden muss, dass ihm ein solches Recht überhaupt zusteht.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 10/2007.
Hendrik Schöttle: Website- und e-Mail-Marketing - ein Überblick
Der Autor befasst sich mit der Frage, wie sich Website- und e-Mail-Marketing in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umsetzen lassen.
Aufsatz im Volltext s. JurPC Web-Dok. 9/2007.
Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2006 - 5 W 162/06
1. Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.
2. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen. (LS)
Matthias Pierson: Online-Werbung nach der UWG-Reform
Eine zusammenfassende Übersicht zu den ausführlichen Beiträgen des Autors in KuR 2006, 489 und KuR 2006, 547 zum Thema "Online-Werbung nach der UWG-Reform" ist in JurPC online.
BGH, Urteil vom 01.06.2006 - I ZR 167/03
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung I).
Volltext s. JurPC Web-Dok. 144/2006.