Beiträge zum Stichwort »Wettbewerb«
Otfried Krumpholz: Namensbestreitung durch Domainregistrierung
Was bedeutet das BVerfG-Urteil zu "maxem.de" für die Dogmatik zu § 12 BGB
Der Verfasser untersucht die Aussage des BVerfG, der Namensträger werde durch den Ausschluss von der Nutzung eines bestimmten Domain-Namens nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Interesse verletzt, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen, im Hinblick auf eine Beeinflussung der Dogmatik zur Namensbestreitung.
Umfrage: Shop-Abmahnung im Internet
Das Zertifizierungsunternehmen "Trusted Shops" hat in einer Umfrage unter 686 Unternehmern ermittelt, dass die meisten Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden.
LG Dresden, Urteil vom 09.03.2007 - 43 O 0128/07
Den Admin-C treffen im Hinblick auf Website-Inhalte in der Regel keine Überprüfungspflichten, da er regelmäßig keinen Einfluss auf dieselben hat und daher Wettbewerbsverstöße nicht verhindern kann, soweit sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ein Anderes ergibt.
OLG München, Urteil vom 05.10.2006 - 29 U 3143/06
In Fällen eines Behinderungswettbewerbes durch so genanntes Domain-Grabbing können vorgerichtliche Abmahnkosten gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ersetzt verlangt werden, wenn sich die Wettbewerbswidrigkeit aus anderen Gesichtspunkten als einer kennzeichenrechtlichen Zuordnungsverwirrung ergibt, da hier das Wettbewerbsrecht nicht durch das prinzipiell vorgehende Markenrecht verdrängt wird.
LG Bremen, Urteil vom 22.02.2007 - 9 O 2232/06
1. Der Begriff "Beirat" genießt Namensschutz, da er bei einem Stadtteil zwar keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung bezeichnet, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt ist, so dass ihm Namensfunktion zukommt.
2. Durch die Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-....de" tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind und eine Interessenverletzung auch dann vorliegt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Website sofort wieder beseitigt wird.
LG Köln, Urteil vom 09.02.2007 - 81 O 174/06
(Teilanerkenntnis- und Schlussurteil)
Die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als so genanntes AdWord bei der Werbung in der Internet-Suchmaschine Google stellt insbesondere dann eine Verwendung der Marke in kennzeichenmäßiger Form dar, wenn das beworbene Angebot im Kontext des Markennamens und des Firmenschlagwortes platziert worden ist, um die Werbewirksamkeit der Marke für die Präsentation des eigenen Sortiments zu nutzen.
OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 - 6 U 26/06
DieVerwendung eines Namens in einer Domainbezeichnung löst dann eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des Namensrechts gemäß § 12 BGB nicht aus, wenn der Betrachter aufgrund der sich aufbauenden Homepage rasch erkennen kann, dass es sich nicht um diejenige des Namensträgers handelt, insbesondere, da Leerzeichen in Domainbezeichnungen nicht dargestellt werden können und deshalb ohne Rechtsverletzung auf bestehende Möglichkeiten zum Ersatz von Leerzeichen etwa durch Bindestriche zurückgegriffen werden kann.
LG München I, Urteil vom 15.11.2006 - 33 O 11693/06
1. Eine werbende e-Mail liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Nachricht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist, woran es fehlt, wenn mit der betreffenden e-Mail ein Presseorgan Informationen für eine Nachricht zu recherchieren beabsichtigt.
2. Die Widerrechtlichkeit des Zusendens unverlangter e-Mail-Werbung ist durch eine Abwägung des Interesses des e-Mail-Empfängers an einer Vermeidung von Belästigungen gegenüber dem durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Presseorgangs an der Beschaffung von Informationen zu bestimmen.
KG, Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 34/07
Bei Angeboten im Fernabsatz ist der Unternehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV verpflichtet seinen Vor- und Zunamen anzugeben, da er nur so dem Verbraucher in einer keinen Zweifel aukommen lassenden Art und Weise die geforderte Kenntnis über seinen Vertragspartner verschafft und eine Verletzung dieser Pflicht nicht einen lediglich unerheblichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG darstellt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.11.2006 - 220 C 170/06
Die Zusendung von e-Mail-Werbung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn nach der ersten Kontaktaufnahme ein Geschäft nicht zustande gekommen ist und die weiteren e-Mails keinen Bezug zum ursprünglich angedachten Geschäft aufweisen, insbesondere da dem Werbebegriff nicht nur produktbezogene Mitteilungen, sondern auch betriebsbezogene Selbstdarstellung beinhaltet und der Interessent nicht damit rechnen muss, dass er nach dem Scheitern weiterhin Werbung erhält.