Samstag, 08. Juli 2006

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 24/03

Wer im Internet für Arzneimittel und Medizinprodukte wirbt, kann das Verbreitungsgebiet seiner Werbung durch einen sog. Disclaimer in der Form beschränken, dass er unzweideutig zu erkennen gibt, an Interessenten in bestimmten Ländern nicht zu liefern. Der Werbende muss diese Anküdung auch beachten. JurPC Web-Dok. 59/2006.

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