Donnerstag, 07. Dezember 2006

LG München I, Urteil vom 11.10.2006 - 21 O 2004/06

1. Als Störer zur Unterlassung verpflichtet ist auch derjenige, der aufgrund Setzung eines Hyperlinks mit redaktionellem Hinweis auf eine Seite, auf der unmittelbar Mittel zur Umgehung technischer Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke bereitgehalten werden, willentlich und kausal adäquat zu einer Verletzung von § 95a Abs. 3 UrhG beiträgt.

2. Der internationale Anwendungsbereich ist dann eröffnet, wenn durch den Hyperlink auf die deutschsprachige Unterseite einer physikalisch im Ausland vorgehalten Internet-Seite verlinkt wird, da auf diese Weise ein ausreichender Inlandsbezug hergestellt ist.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 145/2006.

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