LG München I, Urteil vom 15.11.2006 - 21 O 506/05
1. Städtpläne können als technisch-wissenschaftliche Darstellungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie persönlich geistige Schöpfungen darstellen, wozu bereits eine individuelle kartographische Darstellungsweise ausreichen kann.
2. Wer ein derart geschütztes Werk in seine Internet-Seite einbindet, ist dem Urheber auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die betreffende Karte von der Internet-Seite eines Dritten heruntergeladen hat, da er zumindest fahrlässig Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt hat, die ihm auch dann obliegen, wenn er seine Internet-Seite durch einen anderen erstellten und betreuen lässt.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 146/2006.