Montag, 20. November 2006

OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2005 - 14 U 498/05

Im Rahmen einer Google-AdWords-Werbung ist die Verwendung des Wortbestandsteils "Plakat 24" nicht geeignet eine Verwechslungsgefahr zu begründen, da dieser Bestandteil nicht prägend ist und lediglich beschreibenden Angaben grundsätzlich kein Bestimmender Einfluss zukommt; ferner scheidet die Verwechslungsgefahr auch dann aus, wenn der verwendete Begriff zwar in fünf Buchstaben mit der Marke übereinstimmt, jedoch fünf weitere Silben mit insgesamt 16 Buchstaben enthält, die sich phonetisch stark von der Marke unterscheiden.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 134/2006.

Abgelegt unter: Wettbewerb