OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.08.2006 - 6 W 117/06
Das Fehlen einer Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG ist nur bedingt geeignet, geschäftliche Belange von Mitbewerbern zu beeinträchtigen, da Kunden in der Regel nicht aufgrund des Fehlens oder Vorhandenseins einer solchen ihre Kaufentscheidung treffen; der Streitwert für im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angegriffener derartiger Wettbewerbsverstöße ist mit EUR 5.000,- zu bemessen.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 130/2006.