Mittwoch, 15. November 2006

AG Hannover, Urteil vom 30.03.2006 - 519 C 15904/05

Ein Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung im Rahmen eines Geschäfts, das über die Internet-Auktionsplattform eBay getätigt wurde, kann sich aus §§ 241 II, 280 I BGB ergeben, soweit diese sich nicht auf erwiesene Tatsachen beziehen oder Werturteile, die nicht die Grenze zur Verunglimpfung oder Schmähkritik überschreiten.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 132/2006.

Abgelegt unter: Online-Auktion