Freitag, 03. November 2006

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2006 - 2-6 O 224/06

1. Die Regeln der General Public License (GPL) sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von §§ 305 ff. BGB anzusehen und unterliegen einer Prüfung nach diesen Vorschrifen.

2. Die Regelung in der GPL, nach der ein eingeräumtes Nutzungsrecht bei einem Verstoß gegen das Gebot der Offenlegung von Quellcode und Lizenztext sowie die Verpflichtung, einen Haftungsausschluss zu veröffentlichen sowie auf die GPL hinzuweisen, an den Urheber zurückfällt, ist weder unangemessen benachteiligend im Sinne von 307 II Nr. 1 BGB noch stellt sie eine Umgehung des § 31 I 2 UrhG dar.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 126/2006.

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