LG Stralsund, Urteil vom 22.02.2006 - 1 S 237/05
Aus dem Rechtsgedanken des § 16 III TKV folgt, dass der Anschlussinhaber für von seinem Anschluss aus hergestellte Verbindungen dann ein Entgelt nicht zu entrichten hat, wenn diese Verbindungen durch einen Dritten ohne Verschulden des Anschlussinhabers mittels eines Backdoor-Virus auf dessen Computeranlage hergestellt werden, wobei das Fehlen eines vorsorglichen Schutzes gegen sog. Späherviren ein Verschulden des Anschlussinhabers allein nicht zu begründen vermag.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 127/2006.