Montag, 30. Oktober 2006

OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06

Eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich auf der sog. "Mich"-Seite zur Verfügung gehalten wird, genügt nicht den Anforderungen an die Textform gemäß § 126b BGB, so dass die Belehrung als nicht ordnungsgemäß anzusehen ist und die Widerrufsfrist sich verlängert.

Volltext bei verbraucherrechtliches.de

Abgelegt unter: Pflichtangaben, Online-Auktion