Montag, 30. Oktober 2006

AG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2006 - 52 C 17756/05

Der Anbieter, der Klingeltöne für Mobiltelefone auch an Minderjährige verkaufen möchte, hat dafür Sorge zu tragen, dass er die zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Zustimmung des oder der Erziehungsbereichtigten erhält, da nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der Anschlussinhaber habe mit der Überlassung eines Mobiltelefons an einen Minderjährigen auch den Abschluss von Abonnement-Verträgen für Klingeltöne erlaubt.

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