Montag, 30. Oktober 2006

AG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006 - 232 C 13967/05

Der Anschlussinhaber hat gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 TKV für von seinem Mobiltelefon aus bestellte Klingeltöne die Abonnementgebühr zu zahlen, da er jedenfalls auch eine etwa abredewidrige Verwendung des Mobiltelefons durch einen Dritten zu vertreten hat.

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