Freitag, 27. Oktober 2006

AG Darmstadt, Urteil vom 11.01.2006 - 212 Ls 360 Js 33848/05

Wer wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass nach einer elektronischen Kontaktaufnahme auf eigene Konten überwiesenes Geld aus betrügerischen Handlungen stammt, ist wegen Geldwäsche strafbar, da aufgrund der Berichterstattung in der Presse davon ausgegangen werden muss, dass der Täter wusste, dass die Einschaltung privater Dritter zur Abwicklung von Geldtransfers durch international tätige Unternehmen lediglich bei Schwarzgeld erfolgt.

Volltext: JurPC Web-Dok. 125/2006.

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