Beiträge zum Stichwort »Online-Auktion«

Donnerstag, 26. April 2007

LG Hamburg, Urteil vom 11.05.2006 - 327 O 196/06

Anbieterdaten im Sinne von § 6 TDG sind auf der Online-Auktionsplattform "eBay" auch dann leicht erkennbar, wenn sie unter der Rubrik "mich" eingestellt werden, da es keine gesetzliche Vorgabe über die Bezeichnung gibt, unter der solche Angaben zu machen sind und eine Platzierung auf der Angebotsseite die Gefahr der Überfrachtung derselben birgt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 67/2007.

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Mittwoch, 11. April 2007

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.06.2007 - 6 W 27/07

Die PowerSeller-Eigenschaft eines Verkäufers bei eBay lässt zwar auf gewerbliches Handeln schließen, ist aber zu dieser Feststellung nicht notwendig, da jedenfalls dann die Schwelle zu unternehmerischem Handeln überschritten ist, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden, ein eBay-Shop betrieben wird und insgesamt 369 Artikel binnen zweier Monate zum Verkauf angeboten werden.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 56/2007.

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Montag, 02. April 2007

Michael Weller: Anmerkung zu LG Coburg, Urt.v. 19.10.06 - 1 HK O 32/06

Der Autor hält das Urteil zwar auf den ersten Blick für einleuchtend begründet, kritisiert aber, dass zu viele Fragen offen bleiben.

Anmerkung s. JurPC Web-Dok. 46/2007.

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Montag, 02. April 2007

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06

Wir beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur als Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 50/2007.

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Dienstag, 20. März 2007

Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007 - 3 U 253/06

1.  Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.

2. Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.

3. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: EBAY-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 45/2007.

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Dienstag, 06. März 2007

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - 28 U 84/06

Dass eine Kaufbestätigung eines Online-Auktionsplattformbetreibers unter Nennung eines Pseudonyms, unter dem ein Nutzer sich auf der betreffenden Plattform registriert hat, an den Anbieter eines Auktionsgegenstandes übermittelt wurde, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass derjenige, der dieses Pseudonym hat registrieren lassen mit demjenigen identisch ist, der die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung (Gebot) abgegeben hat, auch wenn die Gebotsabgabe zunächst die Anmeldung unter Angabe von Pseudonym und allein dem registriertem Nutzer zugeteilten Passwort voraussetzt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 31/2007.

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Samstag, 03. Februar 2007

LG Coburg, Urteil vom 19.10.2006 - 1 HK O 32/06

Ein Auktionsteilnehmer auf einer Online-Auktionsplattform handelt trotz erhaltener 1.711 Mitgliederbewertungen dann nicht als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Tätigkeit ausschließlich privaten Zwecken diente, insbesondere die Zahl der Ankäufe die der Verkäufe weit übersteigt und der Teilnehmer das zur Erlangung des sog. "PowerSeller"-Status erforderliche Handelsvolumen nicht erreicht.

Volltext s. MIR-Dok. 042-2007.

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Samstag, 03. Februar 2007

AG Dannenberg, Urteil vom 13.12.2005 - 31 C 452/05

1. Die Behauptung "Qualität minderwertig" im Rahmen des eBay-Bewertungssystems stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, so dass bei deren Unrichtigkeit ein Anspruch des Bewerteten auf Zustimmung zur Zurücknahme der Bewertung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht.

2. Die Behauptungen "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten" und "Nie wieder!" im Rahmen des eBay-Bewertungssystems stellen keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern jeweils ein subjektives Werturteil dar, das dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt, so dass im Wege der Interessenabwägung im Einzelfall ermittelt werden muss, ob die Schranke gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eingehalten ist.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 13/2007.

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Montag, 01. Januar 2007

Kammergericht, Beschluss vom 5.12.2006 - 5 W 295/06 (eBay II)

Eine Widerrufsbelehrung auf einer Website erfüllt nicht die Voraussetzungen der Textform im Sinne von § 126b BGB, so dass die Widerrufsfrist bei einem Vertragsschluss über das Online-Auktionshaus eBay einen Monat beträgt, da eine formwirksame Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt.

Volltext s. Kammergericht Berlin.

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Dienstag, 28. November 2006

Thomas Stadler: Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen

Der Autor befasst sich mit zwei Urteilen aus der jüngeren Vergangenheit, die unter Fachleuten wie eBay-Verkäufern auf reges Interesse gestoßen sind. Im Kern befasst sich der Beitrag mit der vom KG Berlin und OLG Hamburg zu klärenden Frage, ob die Widerrufsbelehrung auf einer Website die Voraussetzungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllen kann. Das Urteil des Autors fällt differenziert aus.

s. JurPC Web-Dok. 136/2006.

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Abgelegt unter: Pflichtangaben, Online-Auktion, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe

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