Dienstag, 10. Oktober 2006
AG Schönebeck, Urteil vom 28.11.2005 - 4 C 525/05
Wird ein Vertrag über die Online-Auktionsplattform eBay geschlossen, sind die Vertragspartner auf vertraglicher Grundlage dazu verpflichtet, ihre Kommentare in Bezug auf den anderen Teil ausschließlich auf wahre Grundlagen zu stützen und sachlich zu gestalten, §§ 280, 241 Abs. 2 BGB, so dass ein Anspruch auf Löschung einer unsachlichen Bewertung unabhängig davon besteht, ob die Bewertung gleichzeitig beleidigenden Charakter aufweist.