Dienstag, 10. Oktober 2006

LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006 - 6 O 107/06

"1. Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind.

2. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken.

3. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung. Daher reicht es aus, dass die Belehrung über die erweiterte Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung der Ware erteilt wird. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist daher dahingehend auszulegen, dass unter die dort genannten "Vertragsbestimmungen" auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung über die Ausdehnung der Wertersatzpflicht fällt."

(Leitsätze der JurPC-Redaktion, s. JurPC Web-Dok. 116/2006)

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