BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03
1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgrechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (LS)
Volltext s. JurPC Web-Dok. 104/2006.
S. hierzu auch Eintrag vom 2.09.2006.