Sonntag, 10. September 2006

LG Münster, Urteil vom 02.08.2006 - 24 O 96/06

Der Unternehmer, der zur Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einem Verkauf über eBay das Formular nach Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV verwendet, handelt nicht wettbewerbswidrig, da er sich durch die darin enthaltene Formulierung, die Widerrufsfrist beginne frühestens mit dem Erhalt der Belehrung, nicht einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 3, 8 I, III UWG verschafft, auch wenn diese Formulierung im  Hinblick auf die Regelung in § 312d II BGB zwar für eine Warenlieferung missverständlich erscheint, die Erklärung aber dennoch mit § 355 BGB in Einklang steht.

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Abgelegt unter: Online-Auktion, Abmahnung, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe