Freitag, 08. September 2006

LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005 - 3 O 184/04

Als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt, wer eine planvolle, auf eine gewisse Dauer angelegte, nach außen in Erscheinung tretende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten, soweit sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können.

Ein Indiz für eine planvolle Tätigkeit ist z.B. der Umstand, dass ein Verkäufer bei eBay über 250 Verkäufe abgewickelt hat und am eBay-Power-Seller-Programm teilnimmt, wodurch der Eindruck einer professionellen Verkaufstätigkeit erweckt wird. Soweit in den Vertragsbedingungen des Verkäufers eine Vertragsstrafe geregelt ist, spricht auch dieses Indiz gegen eine Tätigkeit, die dem Privatbreich zuzurechnen ist.

Volltext: s. JurPC Web-Dok. 102/2006.

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