AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006 - 3 C 0535/05
Wird der Preis für eine auf einer Internet-Auktionsplattform anzubietende Ware statt des Startpreises für ein Verkaufsverfahren gegen Höchstgebot ein Fixpreis eingegeben, kann die darin liegende Willenserklärung wirksam gemäß § 119 I Alt. 2 BGB angefochten werden, wenn durch die offenkundige Divergenz von angegebenem Fixpreis und Listenpreis der Irrtum offenkundig ist und hieraus klar geschlossen werden kann, dass eine Erklärung des betreffenden Inhalts bei verständiger Würdigung der Sachlage nicht abgegeben sein würde. JurPC Web-Dok. 92/2006.