Freitag, 25. August 2006

AG Gemünden a.M., Urteil vom 13.01.2004 - 10 C 1212/03

1. Auch ein Gewerbetreibender kann Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein, wenn die Umstände des Vertragsschlusses erkennen lassen, dass das konkrete Geschäft dem privaten Bereich des Gewerbetreibenden zuzurechnen ist.

2. Wer sich auf die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 BGB beruft, hat die Umstände darzulegen, aufgrund derer er zu diesem Schluss gelangt ist. Der Umstand, dass ein Anbieter von Waren auf der Internet-Auktionsplattform eBay über 150 Bewertungen erhalten hat genügt nicht, wenn die konkreten Umstände des Vertragsschlusses auf ein privates Geschäft des Anbieters hinweisen.

JurPC Web-Dok. 95/2006.

Abgelegt unter: Online-Auktion, Wettbewerb