AG Gemünden a.M., Urteil vom 13.01.2004 - 10 C 1212/03
1. Auch ein Gewerbetreibender kann Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein, wenn die Umstände des Vertragsschlusses erkennen lassen, dass das konkrete Geschäft dem privaten Bereich des Gewerbetreibenden zuzurechnen ist.
2. Wer sich auf die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 BGB beruft, hat die Umstände darzulegen, aufgrund derer er zu diesem Schluss gelangt ist. Der Umstand, dass ein Anbieter von Waren auf der Internet-Auktionsplattform eBay über 150 Bewertungen erhalten hat genügt nicht, wenn die konkreten Umstände des Vertragsschlusses auf ein privates Geschäft des Anbieters hinweisen.