Sonntag, 20. August 2006
AG Hamm, Urteil vom 05.09.2005 - 10 Ds 101 Js 244/05 - 1324/05
Wegen Beihilfe zum Computerbetrug gemäß §§ 263a, 27 StGB macht sich strafbar, wer sein Konto zur Überweisung von nach Phising zu Unrecht von fremden Konten abgebuchten Geldbeträgen an die Hintermänner zur Verfügung stellt, wenn aufgrund von Indizienbeweisen feststeht, dass er die Unrechtmäßigkeit der Transaktionen billigend in Kauf genommen hat, um die Provision einstreichen können. Veröffentlicht bei JurPC.