Donnerstag, 17. August 2006

Kammergericht, Beschluss vom 18.07.2006 - 5 W 156/06

Eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß §§ 312d, 355 BGB, die lediglich in eine Website eingestellt wird, erfüllt die Voraussetzungen an das Erfordernis einer Belehrung in Textform im Sinne von § 126b BGB nicht, da es an einer Perpetuierung der Erklärung fehlt, so dass sich im Falle einer nachträglichen Belehrung in Textform die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB auf einen Monat verlängert. Volltext auf den Seiten des KG.

Abgelegt unter: Pflichtangaben, Widerruf und Rückgabe