Donnerstag, 27. Juli 2006

LG München I, Urteil vom 26.01.2006 - 12 O 16098/05

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handys, die einen Verfall des Restguthabens bei Beendigung des Vertrages beinhaltet, ist unwirksam, da sie mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar ist und den Kunden unangemessen benachteiligt. JurPC Web-Dok. 82/2006 (pdf).

Abgelegt unter: AGB, TK-Dienstleistungen