Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.06.2006 - 6 U 114/05
Der Betreiber einer Online-Auktionsplattform haftet nicht als Störer, wenn er ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, soweit seine Inanspruchnahme nicht deshalb in Betracht kommt, weil er eine ihm zumutbare Überprüfung von Wettbewerbsverstößen seiner Kunden unterlassen hat. Dem Betreiber obliegt für den Fall, dass er Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß erlangt, die Pflicht, die betreffende Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. JurPC Web-Dok. 80/2006.